2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 26 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Kanzlei- und Administrationsgebühren
Gerichtsgebühren - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Kanzlei- und Administrationsgebühren
1. Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden.
2. Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben
a) für nachträgliche Akteneinsicht: 20 Franken bis 100 Franken
b) für Rechtskraft- und andere Bescheinigungen: 20 Franken bis 50 Franken
c) für Fotokopien pro Seite: 0.50 Franken bis 1 Franken
d) für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite: 3 Franken bis 10 Franken