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2.3232 GGebRRTJRSGG CH-UR

Artikel 26 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Kanzlei- und Administrationsgebühren

Gerichtsgebühren - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 26 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Kanzlei- und Administrationsgebühren

1. Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden.

2. Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben

a) für nachträgliche Akteneinsicht: 20 Franken bis 100 Franken

b) für Rechtskraft- und andere Bescheinigungen: 20 Franken bis 50 Franken

c) für Fotokopien pro Seite: 0.50 Franken bis 1 Franken

d) für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite: 3 Franken bis 10 Franken

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