2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 25 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Schreibgebühren und Barauslagen
Gerichtsgebühren - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Schreibgebühren und Barauslagen
1. Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten.
2. Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen.
3. Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel 3 dieses Reglements.