2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 23 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung
Gerichtsgebühren - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung
1. Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die richterliche Behörde gesondert fest
a) eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist und
b) eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt