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2.3232 GGebRRTJRSGG CH-UR

Artikel 21 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

Gerichtsgebühren - Gebühren in Verwaltungsverfahren
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Artikel 21 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

1. In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.

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