2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission
Gerichtsgebühren - Gebühren in Verwaltungsverfahren
Artikel 21 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission
1. In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.