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Artikel 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Grundsätze der Bemessung

Gerichtskosten
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Artikel 2 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Grundsätze der Bemessung

1. Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemessungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt.

2. Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten werden.

3. Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnahmeverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unterschritten werden.

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