Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Gegenstand (GGebR)
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
1. Dieses Reglement regelt die Gebührenansätze und die Ansätze der Anwaltsentschädigung vor den Gerichtsbehörden im Sinne der Gerichtsgebührenverordnung
a) in Zivilsachen
b) in Strafsachen
c) in Verwaltungssachen
2. Weiter regelt es die Höhe des Zeugengeldes und der Schreibgebühren.
1. Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemessungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt.
2. Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten werden.
3. Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnahmeverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unterschritten werden.
1. Die Gebühren nach Artikel 4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amtshandlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Barauslagen.
2. Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c bis e Zivilprozessordnung (SR 272), die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.
1. In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken bis 2'000 Franken.
2. Für einen Entscheid nach Artikel 212 Zivilprozessordnung (SR 272) oder einen Urteilsvorschlag nach Artikel 210 f. Zivilprozessordnung kann die Gebühr gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.
1. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 10'000 Franken.
2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
a) über 30'000 Franken bis 100'000 Franken: 2'000 Franken bis 12'000 Franken
b) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 4'000 Franken bis 30'000 Franken
c) über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken: 10'000 Franken bis 40'000 Franken
d) über 1'000'000 Franken: 1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken
1. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 5'000 Franken.
2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von
a) weniger als 10'000 Franken: 300 Franken bis 2'500 Franken
b) über 10'000 Franken bis 30'000 Franken: 1'000 Franken bis 5'000 Franken
c) über 30'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken
1. Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 20'000 Franken.
1. In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken.
1. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz.
2. Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.
1. Im Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.
1. Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beträgt die Gebühr 100 Franken bis 20'000 Franken.
2. Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Jugendanwaltschaft beträgt die Gebühr 50 Franken bis 2'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
1. Im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 1'000 Franken erhoben.
2. Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft nachträglich oder in einem selbständigen Verfahren trifft.
3. Im Strafbefehlsverfahren der Jugendanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 250 Franken erhoben.
4. Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Jugendanwaltschaft nachträglich oder im Vollzugsverfahren trifft. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
1. Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr
a) in Jugendstrafsachen: 100 Franken bis 1'000 Franken
b) in den übrigen Verfahren: 300 Franken bis 4'000 Franken
1. In Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.
1. In Verfahren vor dem Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 1'000 Franken bis 20'000 Franken.
1. In Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 3'000 Franken.
2. In nachträglichen richterlichen Entscheiden vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 500 Franken.
3. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
1. In Berufungsverfahren vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr
a) wenn als Vorinstanz das Landgerichtspräsidium entschieden hat: 500 Franken bis 5'000 Franken
b) wenn als Vorinstanz das Landgericht entschieden hat: 1'000 Franken bis 20'000 Franken
2. In Berufungsverfahren vor der Jugendgerichtkommission des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
1. In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.
2. In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
1. Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr
a) wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichtspräsidiums betrifft: 100 Franken bis 1'000 Franken
b) wenn das Gesuch einen Entscheid des Landgerichts oder des Obergerichts betrifft: 200 Franken bis 3'000 Franken
2. Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 300 Franken.
3. Für Entscheide des Obergerichts über anderweitige Gesuche beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 800 Franken.
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken.
2. Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von
a) unter 30'000 Franken: 500 Franken bis 8'000 Franken
b) über 30'000 Franken bis 100'000 Franken: 2'000 Franken bis 12'000 Franken
c) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 5'000 Franken bis 30'000 Franken
d) über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken: 10'000 Franken bis 40'000 Franken
e) über 1'000'000 Franken: 1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken
3. In nicht vermögensrechtlichen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.
1. In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.
1. In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gebühr bis 3'000 Franken.
1. Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die richterliche Behörde gesondert fest
a) eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist und
b) eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt
1. Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
2. Das Zeugengeld beträgt 50 Franken.
3. Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung. Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse). Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet.
4. Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
1. Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten.
2. Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen.
3. Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel 3 dieses Reglements.
1. Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden.
2. Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben
a) für nachträgliche Akteneinsicht: 20 Franken bis 100 Franken
b) für Rechtskraft- und andere Bescheinigungen: 20 Franken bis 50 Franken
c) für Fotokopien pro Seite: 0.50 Franken bis 1 Franken
d) für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite: 3 Franken bis 10 Franken
1. Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, kann eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken erhoben werden.
1. In Zivilverfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei bestimmbarem Streitwert
a) bis 5'000 Franken: 500 Franken bis 2'500 Franken
b) über 5'000 Franken bis 20'000 Franken: 1'000 Franken bis 6'000 Franken
c) über 20'000 Franken bis 50'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken
d) über 50'000 Franken bis 100'000 Franken: 3'500 Franken bis 15'000 Franken
e) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken: 5'000 Franken bis 30'000 Franken
f) über 500'000 Franken: 1.5 bis zu 4% des Streitwerts
2. In Angelegenheiten ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken.
3. In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Anwaltsentschädigung 1'000 Franken bis 10'000 Franken.
4. In den übrigen summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsentschädigung maximal 50 Prozent des Maximalansatzes gemäss den Absätzen 1 und 2.
1. In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 28, sofern sie von der bisherigen Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden.
2. Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwaltsentschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.
1. In Strafverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung
a) vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft: 500 Franken bis 20'000 Franken
b) vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht: 500 Franken bis 20'000 Franken
c) vor dem Landgericht: 1'000 Franken bis 50'000 Franken
1. In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken.
2. In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 3'500 Franken.
1. In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 10'000 Franken.
2. In Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1 und 2.
1. In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.
1. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel 260 Franken.
2. Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken.
3. Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt.
4. Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
1. Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen.
2. Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten.
3. Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt.
4. Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.
1. Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt.
2. Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag.
1. In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen ausgerichtet werden.
2. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.
1. Das Reglement vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.