Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Bezugsrecht

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Bezugsrecht

1. Die Gebühren und die Kosten gemäss Artikel 7 fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.

2. Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.

← Artikel 8 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) Artikel 10 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →