2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Bezugsrecht
Gebühren
Artikel 9 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Bezugsrecht
1. Die Gebühren und die Kosten gemäss Artikel 7 fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
2. Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.