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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Kostenentscheid

Gebühren
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Artikel 8 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Kostenentscheid

1. Die Gerichtsgebühren können im Kostenentscheid in einer Pauschale festgelegt werden.

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