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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Übrige Kosten

Gebühren
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Artikel 7 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Übrige Kosten

1. Neben den Gerichtsgebühren sind die Kosten für Auslagen der Gerichtsbehörde zu entschädigen, namentlich die Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kinds.

2. ...

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