2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Übrige Kosten
Gebühren
Artikel 7 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Übrige Kosten
1. Neben den Gerichtsgebühren sind die Kosten für Auslagen der Gerichtsbehörde zu entschädigen, namentlich die Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kinds.
2. ...