2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Herabsetzung der Gebühr
Gebühren
Artikel 6 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Herabsetzung der Gebühr
1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.