Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Herabsetzung der Gebühr

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Herabsetzung der Gebühr

1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.

← Artikel 5 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) Artikel 7 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →