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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Erhöhung der Gebühr

Gebühren
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Artikel 5 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Erhöhung der Gebühr

1. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen können die Höchstansätze angemessen überschritten werden.

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