2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Erhöhung der Gebühr
Gebühren
Artikel 5 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Erhöhung der Gebühr
1. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen können die Höchstansätze angemessen überschritten werden.