2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Verfahren mit Streitwert
Gebühren
Artikel 4 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Verfahren mit Streitwert
1. Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.