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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Verfahren mit Streitwert

Gebühren
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Artikel 4 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Verfahren mit Streitwert

1. Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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