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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 31 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 31 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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