2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Bemessungsgrundsätze
Gebühren
Artikel 3 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Bemessungsgrundsätze
1. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Aufwand der Gerichtsbehörde festzulegen. Dieser hängt namentlich ab von der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisführung sowie der Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen.
2. Enthält das Gebührenreglement des Obergerichts keinen Gebührenansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Gebühr nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.