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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 29 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 29 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden folgende Erlasse aufgehoben

1. Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen

2. Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung

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