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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 27 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Vollzug

1. Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Es hat insbesondere

a) * die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu bestimmen

b) * die Höhe des Zeugengelds zu bestimmen

c) die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen

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