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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 26 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Entschädigungsgrundsätze

Anwaltskosten - Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege
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Artikel 26 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Entschädigungsgrundsätze

1. Der amtlichen Verteidigerin oder dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.

2. Der im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertretung vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist oder sie aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.

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