2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Entschädigungsgrundsätze
Anwaltskosten - Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Artikel 26 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Entschädigungsgrundsätze
1. Der amtlichen Verteidigerin oder dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
2. Der im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertretung vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist oder sie aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.