2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV)
Anwaltskosten - Barauslagen
Artikel 25 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV
1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner ausgewiesenen Barauslagen. Spesenpauschalen sind zulässig.
2. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.