2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 24 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Strafverfahren
Anwaltskosten - Zuschläge
Artikel 24 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Strafverfahren
1. In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.
2. Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat die Anwältin oder der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Honorars.