2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Allgemeine Zuschläge
Anwaltskosten - Zuschläge
Artikel 23 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Allgemeine Zuschläge
1. Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht
a) um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind
b) um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist
c) um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern