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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 22 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Fehlen eines Sachurteils

Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
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Artikel 22 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Fehlen eines Sachurteils

1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.

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