2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Fehlen eines Sachurteils
Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Artikel 22 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Fehlen eines Sachurteils
1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.