2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Übersetzte Ansprüche
Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Artikel 21 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Übersetzte Ansprüche
1. Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihrer Anwältin oder ihres Anwalts nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.