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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 20 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Streitwert

Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
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Artikel 20 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Streitwert

1. Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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