2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 20 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Streitwert
Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Artikel 20 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Streitwert
1. Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.