2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Gebührenansätze
Gebühren
Artikel 2 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Gebührenansätze
1. Das Obergericht regelt die Gebührenansätze in einem Reglement.
2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Gebührenrahmen.