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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Gebührenansätze

Gebühren
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Artikel 2 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Gebührenansätze

1. Das Obergericht regelt die Gebührenansätze in einem Reglement.

2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Gebührenrahmen.

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