2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Bemessungsgrundsätze
Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Artikel 19 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Bemessungsgrundsätze
1. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen festzulegen.
2. Enthält das Reglement des Obergerichts keinen Entschädigungsansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.
3. In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu ihrer oder seiner Partei steht.