Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 18 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Entschädigungsansätze

Anwaltskosten - Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Entschädigungsansätze

1. Das Obergericht regelt die Ansätze für die Anwaltsentschädigung in einem Reglement.

2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Entschädigungsrahmen.

3. Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Anwältin oder der Anwalt für ihre oder seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.

← Artikel 15 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) Artikel 19 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →