2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 15 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer
Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen
Artikel 15 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer
1. Die Entschädigung der Sachverständigen oder des Sachverständigen und der Übersetzerin oder des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.