Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 14 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Begleitpersonen

Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen
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Artikel 14 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Begleitpersonen

1. Die notwendige Begleitperson einer Zeugin oder eines Zeugen erhält ebenfalls ein Zeugengeld.

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