2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Begleitpersonen
Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen
Artikel 14 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Begleitpersonen
1. Die notwendige Begleitperson einer Zeugin oder eines Zeugen erhält ebenfalls ein Zeugengeld.