2.3231
GGebVOFJRTG
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Zeuginnen und Zeugen
Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen
Artikel 13 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Zeuginnen und Zeugen
1. Die Zeugin oder der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsbehörde ein Zeugengeld. Das Obergericht legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengelds fest.
2. Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.