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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Verjährung

Gebühren
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Artikel 12 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Verjährung

1. Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.

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