Artikel 11 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Erlass
Artikel 11 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Erlass
1. Gebühren können auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen.
2. Für den Entscheid über den vollständigen oder teilweisen Erlass ist die Behörde zuständig, die den Kostenentscheid gefällt hat. Bei einem Gremium entscheidet die vorsitzende Person.
3. Entscheide der Staatsanwaltschaft sind nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB [2.3221](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.3221/de)) über die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung zu genehmigen.
4. Entscheide über ein Erlassgesuch sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts anfechtbar.
5. Im Verfahren über den Erlass der Gebühren sowie im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtskommission des Obergerichts werden keine amtlichen Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.