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2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV) - Inkassostelle

Gebühren
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Artikel 10 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV · Inkassostelle

1. Die Gebühren werden durch das zuständige Amt eingezogen.

2. Das zuständige Amt bestimmt die Zahlungsfrist und leitet die Betreibung ein. Es kann die Zahlungsfrist erstrecken und Teilzahlungen gestatten sowie über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren entscheiden.

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