Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3231 GGebVOFJRTG CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, GGebV)

Geltungsbereich
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Artikel 1 Gerichtsgebührenverordnung, GGebV

1. Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen

a) in Zivilsachen

b) in Strafsachen

c) * in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen

d) im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die Zivilprozessordnung (SR 272), die Strafprozessordnung (SR 312.0) und die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.

3. Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.

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