2.3225
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Justizverwaltung - Verwaltungskommission: Abstimmung
Artikel 7 Reglement über die Justizverwaltung · Verwaltungskommission: Abstimmung
1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.