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Artikel 7 Reglement über die Justizverwaltung - Verwaltungskommission: Abstimmung

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Artikel 7 Reglement über die Justizverwaltung · Verwaltungskommission: Abstimmung

1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

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