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Artikel 8c Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Umsetzung

Justizverwaltung
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Artikel 8c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Umsetzung

1. Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.

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