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Artikel 8b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Personal

Justizverwaltung
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Artikel 8b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Personal

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.

2. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).

3. Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.

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