Artikel 8a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Grundsatz
Artikel 8a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Grundsatz
1. Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale Verwaltung gelten.
2. Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.
3. Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.