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Artikel 63 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Volksabstimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 63 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Volksabstimmung

1. Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

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