2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 63 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Volksabstimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 63 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Volksabstimmung
1. Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.