2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 62 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgehobene Behörden
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 62 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgehobene Behörden
1. Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.