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Artikel 62 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgehobene Behörden

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 62 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgehobene Behörden

1. Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.

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