2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 61b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Übergangsbestimmungen zur Revision 2018
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 61b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Übergangsbestimmungen zur Revision 2018
1. Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen
a) Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aus
b) Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar
c) Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist
d) Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht