2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 61 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 61 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Übergangsbestimmungen
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.
2. Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.