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Artikel 60 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Änderung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 60 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

2. Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.

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