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Artikel 58l Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Entscheid

Weitere Bestimmungen - Begnadigung
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Artikel 58l Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Entscheid

1. Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.

2. Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.

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