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Artikel 58j Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

Weitere Bestimmungen - Begnadigung
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Artikel 58j Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

1. Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.

2. Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.

3. Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.

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