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Artikel 58h Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Umfang

Weitere Bestimmungen - Begnadigung
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Artikel 58h Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Umfang

1. Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.

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