2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 58h Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Umfang
Weitere Bestimmungen - Begnadigung
Artikel 58h Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Umfang
1. Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.