2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 58f Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Mitteilung an andere Behörden
Weitere Bestimmungen - Weitere Verfahrensbestimmungen
Artikel 58f Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Mitteilung an andere Behörden
1. Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.