2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 58a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zulässigkeit
Weitere Bestimmungen - Ordnungsbussen
Artikel 58a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zulässigkeit
1. Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.
3. Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen
a) bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden
b) bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben
c) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist
d) wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)