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Artikel 58 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufsichtsbeschwerde

Aufsicht
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Artikel 58 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufsichtsbeschwerde

1. Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen.

1a. Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.

2. Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.

3. Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.

4. Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.

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