2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 57 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufsichtskommission
Aufsicht
Artikel 57 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufsichtskommission
1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
3. Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.
4. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal.