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Artikel 56 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Massnahmen

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Artikel 56 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Massnahmen

1. Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

2. Sie kann namentlich

a) generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall

b) bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden

c) disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen

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